Satzung Freundeskreis TauberPhilharmonie e.V.

§ I Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    Freundeskreis TauberPhiIharmonie
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weikersheim.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des folgenden Jahres. Das derzeit laufende Geschäftsjahr endet zum 30.06.2021.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur durch die gezielte Unterstützung und Förderung einzelner Kulturveranstaltungen und anderer Darbietungen der Volksbildung, insbesondere von derartigen Veranstaltungen in der TauberPhilharmonie in Weikersheim.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    – Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des §58 Nr. 1 AO
    – Förderung des kulturellen Zusammenhalts der Bürger von Weikersheim mit seinen Stadtteilen und Vereinen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke und Einrichtungen verwendet.

§ 4 Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt.
  2. Das verbleibende Vermögen fällt ausschließlich der Stadt Weikersheim zu. Die Stadt wiederum hat die erhaltenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Mitglieder sind mit der digitalen Speicherung ihrer persönlichen Daten zur Vereinsverwaltung einverstanden.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Der Antragsteller erwirbt die Mitgliedschaft, wenn der Beitrittsantrag nicht innerhalb von vier Wochen vom Vorstand schriftlich zurückgewiesen wird. Eine Begründung der Zurückweisung ist nicht erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet
    a) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds
    b) durch Tod des Mitglieds
    c) durch Ausschluss.
  5. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Sie hat schriftlich mit einer Frist von einem Monat zu erfolgen.
  6. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Er kann ausgesprochen werden bei Beitragsverzug oder bei groben Verstößen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
-> der Vorstand
-> die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassierer
    d) dem Schriftführer
    e) und 3 weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern.
  2. Vorstand (gesetzliche Vertreter) des Vereins im Sinne von §26 Abs. 2 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
    Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.
  7. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand ein Beirat zur Seite gestellt wird. Der Beirat besteht aus höchstens 5 Personen. Der Beirat berät den Vorstand. Er hat in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Die Versammlung soll vom Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden, wenn das lnteresse des Vereins dies erfordert. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  3. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in dem Mitteilungsblatt der Stadt Weikersheim mit einer Frist von zwei Wochen. ln der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Ist kein Vorsitzender anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
    c) Änderung der Satzung
    d) Festsetzung eines Mitgliedsbeitrags
    e) Auflösung des Vereins.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Weikersheim, den 14.09.2021
Beschlossen von der Mitgliederversammlung lt. Protokoll vom 19.09.2021